Kehrmonpol deutscher Schornsteinfeger

Kehrmonpol deutscher Schornsteinfeger

Seit dem 31.12.2012 gilt das sogenannte Kehrmonopol deutscher Schornsteinfeger nicht mehr. Das heißt Hausbesitzer können für viele Servicearbeiten am Kamin freie Schornsteinfeger oder Heizungsinstallateure beauftragen. Voraussetzung dafür ist der Feuerstättenbescheid, in dem die vorhandenen Feuerstätten und Abgasanlagen sowie die anfallenden Arbeiten und dazugehörigen Fristen beschrieben sind, und welcher vom Bezirksschornsteinfeger alle 3,5 Jahre nach einer erfolgreichen Feuerstättenschau ausgestellt wird. Bei der Feuerstättenschau wird die Betriebsfähigkeit der Anlage überprüft.
Wie wichtig die regelmäßige Wartung und Überprüfung der Heizanlagen ist, wird auch aus den Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks 2013 deutlich: In gesamten Jahr wurden bei Überprüfungen an bestehenden Anlagen insgesamt 900.000 Mängel festgestellt, die unmittelbar zu einer Gefahr führen und so beseitigt werden konnten.

 

Kehren

Per Gesetz ist für jeden Anlagentyp festgelegt, wie oft der Schornsteinfeger kommen muss. Man unterscheidet dabei das Kehren und Prüfen sowie das Messen. Wachsende Verbreitung finden wieder feste Brennstoffe wie Holz, Kohle oder Pellets. Der Kehrturnus richtet sich bei diesen Anlagen danach, wir oft sie genutzt werden. Bei in der Heizperiode täglich genutzten Kamin- oder Kachelöfen wird dreimal pro Jahr gekehrt. Bei gelegentlicher Nutzung sowie bei allen Pelletheizungen schreibt der Gesetzgeber eine zweimalige Reinigung und Überprüfung vor. Mindestens einmal im Jahr müssen auch selten genutzte, sowie unbenutzte aber grundsätzlich betriebsbereite Feuerstätten gecheckt werden. Bei Öl- und Gasheizungen gelten je nach Kesseltyp spezifische Kehrrhythmen: Bei Ölheizkessel und Ölbrennwertkessel wird einmal im Jahr gefegt. Dasselbe gilt für Gasheizkessel und Gasbrennwertkessel. Längere Abstände von 2 Jahren werden bei raumluftunabhängigen Öl- und Gasheizkesseln und Gasbrennwertkessel mit Überdruck-Abgasanlage gewährt.

Messen

Bei den Messungen der Emissionen gelten folgende Zeiträume: Öl- und Gasheizkessel sind alle drei Jahre zu bemessen. Auch für Ölbrennwertkessel, raumluftunabhängige Ölheizkessel und raumluftunabhängige herkömmliche Gasheizkessel gilt dieser Zeitrahmen. Ausnahme sind Kessel, die älter als 12 Jahre sind, die alle 2 Jahre überprüft werden. Im Gegensatz dazu ist eine regelmäßige Messung bei Gasbrennwertkesseln und Gasbrennwertkessel mit Überdruck-Abgasanlage nicht erforderlich. Feuerstätten, die mit Festbrennstoffen laufen, werden beim Einbau und bei der regelmäßig alle 3,5 Jahre wiederkehrenden Feuerstättenschau bemessen.

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